7.10.09

Editorial 3/2009

Trotz der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung, der Fortentwicklung des elektronischen Publizierens und des Aufbaus virtueller Forschungs­um­gebungen – betrachtet werden diese Themen im Beitrag von Ute Rusnak (FIZ Karlsruhe) – erlebt der Bibliotheksbau eine so nicht erwartete Renaissance. So ist es auch kein Wunder, dass in dem jetzt vorliegenden Heft in drei Beiträgen dieses Thema aus unterschiedlichen Blickwinkeln abgehandelt wird. Die vorherrschende Tendenz geht heute dahin, die Bibliothek nicht mehr als Ort des Sam­melns und Bewahrens mit angeschlossener Be­nutzungsabteilung, sondern primär als Lernort und sozialen Treffpunkt zu verstehen, der es gleichzeitig erlaubt, auf ein hybrides Medienangebot zuzugreifen. Dass aus diesem Wandel sehr unterschiedliche Schlüsse gezogen werden können, ist dem Aufsatz von Gabriele Dreis zumindest indirekt zu entnehmen, wenn sie auf einen Vortrag des Kanzlers der Universität Dortmund eingeht. Hier wird deutlich, dass Hochschul­biblio­theken sich nicht nur transformieren müssen, sondern dabei zusätzlich in der Pflicht stehen, ihre Existenz immer auf’s Neue zu legitimieren.
Diese Tendenz, jetzt vielleicht noch die Ausnahme, wird sich verstärkt breit machen, wenn es im Streit um das hinreichend bekannte Google Book Settlement zu einer für Google positiven Entscheidung kommen könnte. Erwartet wird ein Ergebnis der juristischen Auseinandersetzung praktisch fast zeitgleich mit dem Erscheinen dieses Heftes.
Google wäre auf mittlere Sicht in der Lage, die von Jorge Luis Borges bereits vor Jahr­zehnten als geistigen Entwurf – man könnte auch sagen als Traum – konzipierte „Bibliothek von Babel“ in die Realität umzusetzen. Allerdings hat Borges in diesem Kontext auch den Satz „nur was wir verloren haben, gehört uns“ geprägt; einen Satz, der gerade im Zusam­menhang mit dem sozusagen parallel zu allen Digitalisierungs­anstren­gungen erkennbaren Verfall des Urheber­rechts eine geradezu prophetische Bedeutung erlangt.
Sicherlich wird das Urteil des New Yorker Richters, der nun die Entstehung der Welt­bibliothek mit einem juristischen Rahmen ausfüllen soll, ein Hauptgesprächspunkt auch der vor uns liegenden Frankfurter Buchmesse sein. Mit welchem Tenor, ist jedoch im Vorhinein nicht zu prognostizieren. Digitale Welt und aus dem analogen Universum der Bücher stammende Urheberrechtsregelungen scheinen sich immer weniger zur Deckung bringen zu lassen. Jüngstes Beispiel ist der Streit um die Auslegung des Paragraphen 52b des deutschen Urheberrechtsgesetzes; ausgetragen zwischen der Technischen Univer­sität Darm­stadt und dem Ulmer Verlag. Er geht, nachdem ein erstinstanzliches Urteil ja im Juni vorgelegt wurde, nun in die nächste Runde. Ob dann, wenn das OLG Frankfurt geurteilt hat, mehr Klarheit herrscht, darf zumindest bezweifelt werden.

Kategorie: ABI-Technik, Fachbeiträge

Von: Berndt Dugall


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